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Impressum / AGB

Informations- und Offenlegungspflichten gemäß § 5 E-Commerce Gesetz (ECG) und §§ 24, 25 Mediengesetz (MedienG)

Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller der Webseite

Stadtbetriebe Mariazell GmbH
Wiener Straße 19
8630 Mariazell
Telefon: 03882 2546
Fax: 03882 2546 29
E-Mail: office [at] sbm.or.at

UID-Nummer: ATU27165206
Firmenbuchnummer: FN78401x
Firmenbuchgericht: Landesgericht Leoben
DVR: 0702455

Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark
Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at
Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag

Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr oder an die oben angegebene E-Mail-Adresse.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtbetriebe Mariazell GmbH, SBM-WEB

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Stadt-betriebe Mariazell Ges.m.b.H. (SBM) gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen (Montagen etc.)
    2. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekanntgegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, daß im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszu-gehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, daß jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in ver-gleichbaren Fällen vereinbart werden.
    3. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstrom-industrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für elektromedizinische Technik. Für Rechtsgeschäfte der SBM mit Unternehmen gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs.
  2. Angebot
    1. Angebote der SBM als Verkäufer gelten freibleibend, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftrags-bestätigung durch uns als geschlossen.
    2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne unserer Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der SBM sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
    3. Speziell angeforderte Projektspläne und Leistungsverzeichnisse etc. werden bei nicht zu Stande kommen des Auftrages gesondert verrechnet.
    4. Bei Verträgen die außerhalb einer Betriebsstätte abgeschlossen wurden, besteht für Verbraucher gemäß KSchG (Konsumenten-schutzgesetz) ein Rücktrittsrecht (§3KSchG).
  3. Kostenvoranschlag
    1. Der Kostenvoranschlag ist eine Berechnung der mutmaßlichen Kosten einer Leistung gegliedert nach Arbeits- und Materialkosten und wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftrags-änderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
    2. Wenn im Kostenvoranschlag ein selbständiges Werk gesehen werden kann, ist dieser - sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - entgeltlich.
    3. Gegenüber Verbrauchern ist der Kostenvoranschlag gemäß § 5 Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes verbindlich. Kostenvor-anschläge an Verbraucher sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, daß der Verbraucher vorher auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde.
    4. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der SBM als Auftragnehmer.
  4. Preis
    1. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der SBM ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammen-hang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt dies der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
    2. Bei Regieaufträgen ist die SBM berechtigt, die von ihr erbrachten Werkleistungen nach tatsächlichem Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege zu den veröffentlichten Stunden- und Leistungsverrechnungs-sätzen in Rechnung zu stellen.
    3. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung, behält sich die SBM eine entsprechende Preisänderung vor.
    4. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder auf Grund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremd-arbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind die SBM berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
    5. Bei Reparaturaufträgen werden die von der SBM als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Not-wendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
    6. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
    7. Gegenüber Verbrauchern gelten die von der SBM genannten und vereinbarten Preise 2 Monate lang ohne Preisgleitung.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Der Käufer/Leistungsbesteller verpflichtet sich bereits bei Vertragsabschluß zur vollständigen Bezahlung des Kauf-preises/Werklohnes. Für die Zahlung gelten die Zeiträume, die auf der Rechnung angeführt sind. Offene Rechnungsbeträge stellen eine Bringschuld dar und können von der SBM ohne oftmalige Mahnschreiben zur gerichtlichen Einforderung weitergeleitet werden.
    2. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware oder Erbringung der Leistung zu bezahlen. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferung oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlußsumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungs-bedingungen.
    3. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und auf Grund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Wenn der Käufer/Leistungsbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen.
    4. Der Käufer/Leistungsbesteller ist nicht berechtigt, wegen Gewähr-leistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
    5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die SBM über sie verfügen kann.
  6. Verzugszinsen
    1. Bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Leistungs-bestellers sind die SBM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich zu verrechnen, hiedurch werden Ansprüche auf den Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
  7. Mahn- und Inkassospesen
    1. Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der SBM entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen ver-pflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Der Schuldner verpflichtet sich, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von S 150,--, sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von S 50,-- an die SBM zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten der SBM anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
  8. Transport-Gefahrtragung
    1. Die Verkaufspreise der SBM beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Abladung, Vertragung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden von der SBM auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
    2. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wobei wir eine Lagergebühr von S 300,-- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 20 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.
    3. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt und wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
    4. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der SBM. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag begründet, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
  10. Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort ist 8630 Mariazell, Wiener Straße 19, ausgenommen in jenen Fällen, die im § 8 KSchG geregelt sind.
    2. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird.
  11. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
    1. Der Liefertermin gilt insofern als fix vereinbart, als der Käufer/Leistungsbesteller bei Verzug des Verkäufers, Leistungs-erstellers ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten kann, welche innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen hat.
    2. Lieferfrist beginnt mit dem spätestens der nachstehenden Zeitpunkte:
      1. Datum der Auftragsbestätigung
      2. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen.
      3. Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
    3. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
    4. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durch-zuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
    5. Soferne unvorhersehbare oder von Partei Willen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, ein-treten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählt auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zu-lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
  12. Pönale (Vertragsstrafe)
    1. Für den Fall des Verzuges kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Diese Vertragsstrafe (Pönale) ist nicht als Reugeld anzusehen. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist  zusätzlich zu ersetzen.
    2. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt läßt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der in Folge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
  13. Stornogebühren-Reugeld
    1. Eine Stornogebühr (Reugeld) kann vertraglich vereinbart werden. In diesem Fall, liegt es im Belieben des Verpflichteten, den Vertrag auch ohne Angabe von Gründen nicht zu erfüllen und sich durch die Bezahlung des vereinbarten Betrages seiner Verpflichtung zu entledigen. Ist jedoch bereits ein Teil der Leistung erbracht, so ist die Möglichkeit zur Zahlung des Reugeldes erloschen. Ein über das Reugeld hinausgehender Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.
  14. Einseitige Leistungsveränderungen
    1. Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für zumutbare Lieferfristüberschreitungen.
  15. Gewährleistung - Garantie
    1. Unter Gewährleistung gilt die gesetzliche Verpflichtung der SBM dafür einzustehen, daß die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich ver-einbarten Eigenschaften aufweist. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Mangel vor. Ist der Mangel behebbar, erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung innerhalb angemessener Frist. Die Behebung kann jedenfalls auch durch Austausch der mangelhaften Sache durch die SBM in angemessener Frist erfolgen. Im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels, einer mißlungenen Reparatur oder bei Verzug der Reparatur besteht je nach der Art des Mangels der Anspruch auf Wandlung bzw. Preisminderung. Bei Austausch der mangelhaften Sache, ist eine Preisminderung ausgeschlossen.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
  16. Schadenersatz
    1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
    2. Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
  17. Produkthaftung
    1. Allfällige Regreßforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" im Sinne des Produkthaftungs-gesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
  18. Aufrechnung
    1. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegen-forderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit unserer Forderung stehen gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
  19. Abtretungsverbot
    1. Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
  20. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote
    1. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurück-haltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
    2. Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumenten-schutzgesetzes sind, können dann ihre Zahlungen verweigern, wenn der Auftragnehmer die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht hat oder die Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertrags-schließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mußten, gefährdet ist. Bietet der Auftragnehmer eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt dieses Recht die Zahlung zu verweigern.
  21. Formvorschriften
    1. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden mit Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
    2. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen von Verbrauchern etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
  22. Rechtswahl
    1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
  23. Gerichtsstandsvereinbarung
    1. Zur Entscheidung aller aus Verträgen entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
    2. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

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